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§ 227a GSVG

Fassungen
01.01.1994 bis 31.12.2001 — BGBl. Nr. 21/1994
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 227a01.05.200331.12.2019 § → § BGBl. I Nr. 71/2003 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2018
§ 227a01.01.200230.04.2003 § → § BGBl. I Nr. 100/2001
§ 227a01.01.199431.12.2001 BGBl. Nr. 21/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 21 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 227 a

Inkrafttretensdatum

01.01.1994BGBl. Nr. 21/1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001danach: BGBl. I Nr. 100/2001

Abkürzung

GSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Geschäftsordnungen der Verwaltungskörper

Paragraph 227 a,

  1. Absatz eins,Die einzelnen Verwaltungskörper des Versicherungsträgers haben zur Regelung der Vorgangsweise bei der Wahrnehmung der ihnen obliegenden Geschäfte für ihre jeweiligen Zuständigkeitsbereiche Geschäftsordnungen zu beschließen, die insbesondere nähere Bestimmungen über die ordnungsgemäße Einberufung und Abwicklung der Sitzungen (Verhandlungsleitung, Berichterstattung, Antragsrechte, Protokollführung usw.) zu enthalten haben.
  2. Absatz 2,Die Geschäftsordnungen der Verwaltungskörper und jede ihrer Änderungen sind innerhalb von vier Wochen nach der Beschlußfassung dem Bundesminister für Arbeit und Soziales als Aufsichtsbehörde gesondert zur Kenntnis zu bringen.
  3. Absatz 3,Die Geschäftsordnung des Vorstandes hat einen Anhang zu enthalten, in dem Zeitpunkt und Wortlaut der Beschlüsse dieses Verwaltungskörpers anzuführen sind, mit denen dieser einzelne seiner Obliegenheiten Ausschüssen oder dem Obmann oder die Besorgung bestimmter laufender Angelegenheiten dem Büro des Versicherungsträgers übertragen hat. Dieser Anhang ist in seiner jeweils gültigen Form unverzüglich allen Versicherungsvertretern und dem Vorsitzenden des Beirates des Versicherungsträgers sowie dem Bundesminister für Arbeit und Soziales als Aufsichtsbehörde zur Kenntnis zu bringen und außerdem in der Fachzeitschrift „Soziale Sicherheit“ zu verlautbaren.

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2023

Gesetzesnummer

10008422

Dokumentnummer

NOR12098732

Alte Dokumentnummer

N6197846599L