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§ 229 GSVG

Fassungen
01.08.1996 bis 31.12.1997 — BGBl. Nr. 412/1996
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 229 heute01.01.1998 § → § BGBl. I Nr. 139/1997
§ 22901.08.199631.12.1997 BGBl. Nr. 412/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 412 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 229

Inkrafttretensdatum

01.08.1996BGBl. Nr. 412/1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997danach: BGBl. I Nr. 139/1997

Abkürzung

GSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Mitwirkung von Behörden und gesetzlichen beruflichen Vertretungen

Paragraph 229,

  1. Absatz eins,Die Finanzämter, die Behörden der Kriegsopferversorgung und die gesetzlichen beruflichen Vertretungen der nach diesem Bundesgesetz Pflichtversicherten haben dem Versicherungsträger die für die Leistungsansprüche der einzelnen Versicherten bedeutenden, von diesen Stellen im Rahmen ihres Wirkungsbereiches festgestellten Tatsachen bekanntzugeben. Die Auskunftspflicht der Finanzämter erstreckt sich nicht auf Tatsachen, die aus finanzbehördlichen Bescheiden ersichtlich sind.
  2. Absatz 2,Die Abgabenbehörden des Bundes haben dem Versicherungsträger auf dessen Ersuchen im Einzelfall nach Maßgabe des Absatz 3, folgende, zur Bemessung der Beiträge nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Daten zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      Vorname, Familienname, Anschrift, Beitragsnummer, Steuernummer, Versicherungsnummer und Geburtsdatum des Versicherten;
    2. Ziffer 2
      Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft;
    3. Ziffer 3
      Einkünfte aus selbständiger Arbeit;
    4. Ziffer 4
      Einkünfte aus Gewerbebetrieb;
    5. Ziffer 5
      Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit;
    6. Ziffer 6
      Einkünfte aus Kapitalvermögen;
    7. Ziffer 7
      Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung;
    8. Ziffer 8
      Beträge, die auf eine vorzeitige Abschreibung, auf eine Investitionsrücklage, auf einen Investitionsfreibetrag und auf einen nicht entnommenen Gewinn entfallen.
  3. Absatz 3,Das Verfahren der Übermittlung und der Zeitpunkt der erstmaligen Übermittlung von im Absatz 2, genannten Daten sind vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Möglichkeiten zu bestimmen.

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2023

Gesetzesnummer

10008422

Dokumentnummer

NOR12098734

alte Dokumentnummer

N6197846601L