Rechtstracker.at

§ 260 GSVG

Fassungen
12.01.1994 bis 31.07.1998 — BGBl. Nr. 21/1994
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 260 heute21.08.2003 § → § BGBl. I Nr. 71/2003
§ 26001.08.199820.08.2003 § → § BGBl. I Nr. 139/1998
§ 26012.01.199431.07.1998 BGBl. Nr. 21/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 21 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 260

Inkrafttretensdatum

12.01.1994BGBl. Nr. 21/1994

Außerkrafttretensdatum

31.07.1998danach: BGBl. I Nr. 139/1998

Abkürzung

GSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Paragraph 260,

  1. Absatz eins,Es treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      rückwirkend mit 1. Jänner 1993 Paragraph 35 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 21 aus 1994,;
    2. Ziffer 2
      rückwirkend mit 1. Juli 1993 die Paragraphen 29, Absatz eins, 116 a, 127 b, Absatz eins, erster Satz, erster Halbsatz und letzter Satz, 127b Absatz 2, letzter Satz, 139 Absatz 2 und 4, 140 Absatz 2 und 3, 143 Absatz 3 bis 6, 149 Absatz 3, 259, Absatz eins, Ziffer 3 und 5 und 259 Absatz 5 bis 16 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 21 aus 1994,;
    3. Ziffer 3
      mit 1. Jänner 1994 die Paragraphen eins a, 34, 34 a, Absatz eins und 2, 44 Absatz 4, 150, Absatz eins und 2, die Abschnitte römisch eins bis römisch drei des Vierten Teiles (Paragraphen 195 bis 212), der Abschnitt römisch drei a des Vierten Teiles (Paragraphen 213 bis 214 e), die Paragraphen 216, Absatz 5, 218, Absatz eins und 3, 219, die Abschnitte römisch fünf und römisch sechs des Vierten Teiles (Paragraphen 220 bis 227 a), der Abschnitt römisch acht des Vierten Teiles (Paragraphen 230 und 231) und Paragraph 260, Absatz 2 bis 8 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 21 aus 1994,.
  2. Absatz 2,Die Amtsdauer der am 31. Dezember 1993 bestehenden Verwaltungskörper verlängert sich bis zum Zusammentreten der Verwaltungskörper nach den am 1. Jänner 1994 geltenden Vorschriften; die alten Verwaltungskörper haben die Geschäfte nach den am 31. Dezember 1993 geltenden Bestimmungen zu führen. Die Entsendung der Versicherungsvertreter in die neuen Verwaltungskörper hat bis 31. März 1994 zu erfolgen.
  3. Absatz 3,Der Obmann, die Obmann-Stellvertreter sowie Vorsitzende und Vorsitzenden-Stellvertreter des Überwachungsausschusses und der Landesstellenausschüsse, die nach dem 31. Dezember 1993 weiterhin eine solche Funktion ausüben, haben weiterhin Anspruch auf Anwartschaften (Pension) nach den Bestimmungen des Paragraph 197, Absatz 5 und den darauf beruhenden Rechtsvorschriften in der am 31. Dezember 1993 in Geltung gestandenen Fassung.
  4. Absatz 4,Den in Absatz 3, genannten Personen, deren Anwartschaften zum 31. Dezember 1993 nach den Bestimmungen des Paragraph 197, Absatz 5 und den darauf beruhenden Rechtsvorschriften in der zu diesem Zeitpunkt in Geltung gestandenen Fassung erfüllt sind, bleibt der Anspruch auf Anwartschaften (Pension) nach diesen Bestimmungen gewahrt.
  5. Absatz 5,Die Stellvertreter der Vorsitzenden der Landesstellenausschüsse, soweit sie nicht unter Absatz 3, oder 4 fallen, haben weiterhin Anspruch auf Anwartschaften (Pension) nach den Bestimmungen des Paragraph 197, Absatz 5 und den darauf beruhenden Rechtsvorschriften in der am 31. Dezember 1993 in Geltung gestandenen Fassung, wenn sie
    1. Ziffer eins
      nach dem 31. Dezember 1993 weiterhin Versicherungsvertreter sind und
    2. Ziffer 2
      vor dem Beginn der neuen Amtsdauer mindestens während einer vollen Amtsdauer die Funktion eines Stellvertreters des Vorsitzenden eines Landesstellenausschusses ausgeübt haben.
    Die Anwartschaft (Pension) darf das im Paragraph 197, Absatz 5 und den darauf beruhenden Rechtsvorschriften in der am 31. Dezember 1993 in Geltung gestandenen Fassung festgesetzte Mindestausmaß nicht übersteigen.
  6. Absatz 6,Die Bestimmungen des Paragraph 197, Absatz 5, in der am 31. Dezember 1993 in Geltung gestandenen Fassung und die darauf beruhenden Rechtsvorschriften sind, soweit sie sich auf Entschädigungsleistungen an ausgeschiedene Funktionäre und deren Hinterbliebene beziehen, auf die im Absatz 3, angeführten, aber aus ihrer Funktion bis spätestens zum Ende der Amtsdauer der alten Verwaltungskörper ausgeschiedenen Personen sowie deren Hinterbliebene weiterhin anzuwenden.
  7. Absatz 7,Paragraph 34, Absatz 3, Litera a, in der am 31. Dezember 1993 geltenden Fassung ist für eine vor dem 1. Jänner 1994 gemäß Paragraph 219, genehmigte Erwerbung von Liegenschaften, ferner für eine vor dem 1. Jänner 1994 gemäß Paragraph 219, genehmigte Errichtung, Erweiterung oder einen vor dem 1. Jänner 1994 gemäß Paragraph 219, genehmigten Umbau von Gebäuden nur insoweit anzuwenden, als die zur Finanzierung vorgesehenen Mittel bis 31. Dezember 1993 aufgewendet wurden. Für zur Finanzierung dieser Vorhaben nach dem 31. Dezember 1993 aufgewendete Mittel gebührt kein Bundesbeitrag.
  8. Absatz 8,Der Bundesbeitrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Litera b, gebührt letztmalig als Zuschuß zu den vor dem 1. Jänner 1993 aufgewendeten Mitteln für den Umbau von Gebäuden, der gemäß Paragraph 219, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz 6, Litera a, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der am 31. Dezember 1993 in Geltung gestandenen Fassung deshalb nicht genehmigungspflichtig ist, weil damit keine Änderung des Verwendungszwecks verbunden ist.

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2023

Gesetzesnummer

10008422

Dokumentnummer

NOR12098772

alte Dokumentnummer

N6197846639L