Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundausbildungsverordnung für die Verwendungsgruppe B
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 9/1979Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1979,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Anwendungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung ist auf die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe B anzuwenden, soweit in den Abs. 2 und 3 keine Ausnahmen festgelegt sind.Diese Verordnung ist auf die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe B anzuwenden, soweit in den Absatz 2 und 3 keine Ausnahmen festgelegt sind.
(2)Absatz 2,Auf die folgenden Verwendungen ist diese Verordnung nicht anzuwenden:
Dienst in der Arbeitsmarktverwaltung, im Versorgungs- und Behindertenwesen und in der Arbeitsinspektion;
Bibliotheks-, Dokumentations- und Informationsdienst;
Finanzdienst, Bodenschätzungsdienst, Betriebsprüfungsdienst und Zolldienst;
Dienst bei Gericht und bei staatsanwaltschaftlichen Behörden;
Dienst im Österreichischen Postsparkassenamt;
Dienst in der Post- und Telegraphenverwaltung, soweit für die betreffende Verwendung eine Grundausbildung im Rahmen der Post- und Telegraphenverwaltung vorgesehen ist;
sozialer Betreuungsdienst;
technischer Dienst im Eich- und Vermessungswesen.
(3)Absatz 3,An die Stelle des erfolgreichen Abschlusses der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe B tritt beim Dienst in der Heeresverwaltung (mit Ausnahme des Rechnungsdienstes) der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe H 2.
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2015
Dokumentnummer
NOR12098790
Alte Dokumentnummer
N61979111370