Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundausbildungsverordnung für die Verwendungsgruppe B
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 9/1979Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1979,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Prüfungskommission
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Für die Dienstprüfung ist eine Prüfungskommission beim Bundeskanzleramt einzurichten.
(2)Absatz 2,Zu Mitgliedern der Prüfungskommission dürfen nur Beamte der Verwendungsgruppe A oder B oder gleichwertiger Besoldungs- und Verwendungsgruppen sowie sonstige, in ihrem Fach anerkannte, wissenschaftlich tätige Personen bestellt werden. Vortragende beim Lehrgang sind vorzugsweise zu berücksichtigen.
(3)Absatz 3,Zum Vorsitzenden der Prüfungskommission und zu Stellvertretern des Vorsitzenden dürfen nur Beamte der Verwendungsgruppe A oder gleichwertiger Besoldungs- und Verwendungsgruppen bestellt werden.
Schlagworte
Kommissionsvorsitzender
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2015
Dokumentnummer
NOR12098796
Alte Dokumentnummer
N61979111430