Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gehaltsgesetz 1956
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 136/1979Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1979,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 46Paragraph 46
Index
63/02 Gehaltsgesetz 1956
Text
Überstellung
§ 46. Wird ein Richter zum Staatsanwalt ernannt, so ändern sich seine Gehaltsstufe und sein nächster Vorrückungstermin nicht, sofern sich nicht aus § 42 Abs. 1 letzter Satz, Abs. 4 oder 5 anderes ergibt. Paragraph 46, Wird ein Richter zum Staatsanwalt ernannt, so ändern sich seine Gehaltsstufe und sein nächster Vorrückungstermin nicht, sofern sich nicht aus Paragraph 42, Absatz eins, letzter Satz, Absatz 4, oder 5 anderes ergibt.
Schlagworte
Sperrgehaltsstufe
Dokumentnummer
NOR12098813
Alte Dokumentnummer
N61979111610