Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gehaltsgesetz 1956
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 136/1979Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1979,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 47Paragraph 47
Index
63/02 Gehaltsgesetz 1956
Text
§ 47. Wird ein Beamter einer anderen Besoldungsgruppe zum Staatsanwalt ernannt, so richten sich seine Gehaltsstufe und sein allfälliger Anspruch auf eine Dienstalterszulage nach der Zeit, die für seine Vorrückung als Staatsanwalt gemäß § 42 Abs. 6 maßgebend gewesen wäre. Paragraph 47, Wird ein Beamter einer anderen Besoldungsgruppe zum Staatsanwalt ernannt, so richten sich seine Gehaltsstufe und sein allfälliger Anspruch auf eine Dienstalterszulage nach der Zeit, die für seine Vorrückung als Staatsanwalt gemäß Paragraph 42, Absatz 6, maßgebend gewesen wäre.
Schlagworte
Hemmung, Überstellung
Dokumentnummer
NOR12098814
Alte Dokumentnummer
N61979111620