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§ 5 BDG 1979

Fassungen
01.01.1980 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 333/1979 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5 heute01.01.1995 § → § BGBl. Nr. 820/1995
§ 501.01.198031.12.1994 BGBl. Nr. 333/1979 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.01.1980BGBl. Nr. 333/1979

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994danach: BGBl. Nr. 820/1995

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Ernennungsbescheid

Paragraph 5, (1) Im Ernennungsbescheid sind die Planstelle, der Amtstitel des Beamten und der Tag der Wirksamkeit der Ernennung anzuführen.

  1. Absatz 2,Der Ernennungsbescheid ist dem Beamten spätestens an dem im Bescheid angeführten Tag der Wirksamkeit der Ernennung zuzustellen. Ist dies aus Gründen, die nicht vom Beamten zu vertreten sind, nicht möglich, so gilt die Zustellung als rechtzeitig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses nachgeholt wird. Erfolgt die Zustellung nicht rechtzeitig, wird die Ernennung abweichend vom Absatz eins, mit dem Tag der Zustellung wirksam.

Schlagworte

Rückwirkung, Beginn des Dienstverhältnisses, Bescheid

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR12098831

alte Dokumentnummer

N61979111810