Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 333/1979Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 41Paragraph 41
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Ausnahme für Beamte bestimmter Dienstbereiche
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§ 41. Die §§ 38 Abs. 2 bis 5, 39 Abs. 2 bis 4 und 40 Abs. 2 sind auf Dienstbereiche nicht anzuwenden, bei denen es nach der Natur des Dienstes notwendig ist, die Beamten nach einiger Zeit zu einer anderen Dienststelle zu versetzen. Paragraph 41, Die Paragraphen 38, Absatz 2 bis 5, 39 Absatz 2 bis 4 und 40 Absatz 2, sind auf Dienstbereiche nicht anzuwenden, bei denen es nach der Natur des Dienstes notwendig ist, die Beamten nach einiger Zeit zu einer anderen Dienststelle zu versetzen.
Schlagworte
Versetzung, Dienstzuteilung, Verwendungsänderung, Tätigkeit
Dokumentnummer
NOR12098850
alte Dokumentnummer
N61979112000