Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 333/1979Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 57Paragraph 57
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Gutachten
§ 57.Paragraph 57,
Der Beamte bedarf für die außergerichtliche Abgabe eines Sachverständigengutachtens über Angelegenheiten, die mit seinen dienstlichen Aufgaben im Zusammenhang stehen, der Genehmigung seiner Dienstbehörde. Die Genehmigung ist zu verweigern, wenn nach Gegenstand und Zweck des Gutachtens dienstliche Interessen gefährdet werden.
Schlagworte
Sachverständiger
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2023
Dokumentnummer
NOR12098866
alte Dokumentnummer
N61979112160