Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 333/1979Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 61Paragraph 61
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Pflichten des Beamten des Ruhestandes
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§ 61. (1) Die in den §§ 46 und 53 Abs. 2 Z 1 bis 4 genannten Pflichten obliegen auch dem Beamten des Ruhestandes.Paragraph 61, (1) Die in den Paragraphen 46 und 53 Absatz 2, Ziffer eins bis 4 genannten Pflichten obliegen auch dem Beamten des Ruhestandes.
(2)Absatz 2,Hat der Beamte des Ruhestandes sein 60. Lebensjahr noch nicht vollendet, so obliegen ihm außerdem die in den §§ 56 Abs. 3 und 4 und 57 genannten Pflichten.Hat der Beamte des Ruhestandes sein 60. Lebensjahr noch nicht vollendet, so obliegen ihm außerdem die in den Paragraphen 56, Absatz 3 und 4 und 57 genannten Pflichten.
Schlagworte
Amtsgeheimnis, Dienstgeheimnis, Amtsverschwiegenheit, Meldepflicht,
Ehe, Erwerbsmäßigkeit, Nebenbeschäftigung, Vorstand, Aufsichtsrat,
Verwaltungsrat, Gutachten, Sachverständiger
Dokumentnummer
NOR12098870
alte Dokumentnummer
N61979112200