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§ 67 BDG 1979

Fassungen
01.01.1980 bis 31.07.2007 — BGBl. Nr. 333/1979 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 67 heute01.08.2007 § → § BGBl. I Nr. 53/2007
§ 6701.01.198031.07.2007 BGBl. Nr. 333/1979 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 67

Inkrafttretensdatum

01.01.1980BGBl. Nr. 333/1979

Außerkrafttretensdatum

31.07.2007danach: BGBl. I Nr. 53/2007

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Berücksichtigung von Vertragsdienstzeiten und des

Erholungsurlaubes aus einem Vertragsdienstverhältnis

Paragraph 67, (1) Für die Feststellung des erstmaligen Anspruches auf Erholungsurlaub und für die Berechnung des Urlaubsausmaßes im ersten Kalenderjahr des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses ist die Zeit eines unmittelbar vorangegangenen Vertragsdienstverhältnisses zum Bund dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis voranzusetzen. Ein Urlaub, der in einem solchen Vertragsdienstverhältnis für dasselbe Kalenderjahr bereits verbraucht wurde, ist auf das dem Beamten gemäß Paragraphen 65 und 72 gebührende Urlaubsausmaß anzurechnen.

  1. Absatz 2,Hat der Beamte aus dem im Absatz eins, genannten Vertragsdienstverhältnis ein Urlaubsguthaben aus früheren Kalenderjahren, so darf er den Erholungsurlaub im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis verbrauchen. Dieser Erholungsurlaub verfällt, wenn er auch bei Fortbestand des Vertragsdienstverhältnisses verfallen wäre.

Schlagworte

Verfall, Anrechnung

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR12098875

alte Dokumentnummer

N61979112250