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§ 95 BDG 1979

Fassungen
01.01.1980 bis 31.12.1993 — BGBl. Nr. 333/1979 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 95 heute09.07.2019 § → § BGBl. I Nr. 58/2019
§ 9501.01.201408.07.2019 § → § BGBl. I Nr. 210/2013
§ 9501.01.200931.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 147/2008
§ 9501.01.199431.12.2008 § → § BGBl. Nr. 16/1994
§ 9501.01.198031.12.1993 BGBl. Nr. 333/1979 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 95

Inkrafttretensdatum

01.01.1980BGBl. Nr. 333/1979

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993danach: BGBl. Nr. 16/1994

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Zusammentreffen von gerichtlich oder

verwaltungsbehördlich strafbaren Handlungen mit

Dienstpflichtverletzungen

Paragraph 95, (1) Wurde der Beamte wegen einer gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt und erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes, so ist von der Verfolgung abzusehen, wenn anzunehmen ist, daß die Verhängung einer Disziplinarstrafe nicht erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten.

  1. Absatz 2,Die Disziplinarbehörde ist an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung eines Strafgerichtes (Straferkenntnis einer Verwaltungsbehörde) gebunden. Sie darf auch nicht eine Tatsache als erwiesen annehmen, die das Gericht (die Verwaltungsbehörde) als nicht erweisbar angenommen hat.
  2. Absatz 3,Wird von der Verfolgung nicht abgesehen, dann ist, wenn sich eine strafgerichtliche oder verwaltungsbehördliche Verurteilung auf denselben Sachverhalt bezieht, eine Strafe nur auszusprechen, wenn und soweit dies zusätzlich erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten.

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR12098896

alte Dokumentnummer

N61979112460