Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 333/1979
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 108Paragraph 108
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Zustellungen
§ 108.Paragraph 108,
(1)Absatz eins,Zustellungen an die Parteien haben zu eigenen Handen zu erfolgen.
(2)Absatz 2,Sofern der Beschuldigte einen Verteidiger hat, sind sämtliche Schriftstücke auch dem Verteidiger zu eigenen Handen zuzustellen. Ist der Verteidiger zustellungsbevollmächtigt, so treten die Rechtswirkungen der Zustellung für den Beschuldigten mit dem Zeitpunkt der Zustellung an den Verteidiger ein.
Zuletzt aktualisiert am
30.03.2010
Dokumentnummer
NOR12098906
alte Dokumentnummer
N61979112560