Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 333/1979Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 147Paragraph 147
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Dienstverhältnis der Berufsoffiziere
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§ 147. Die §§ 10 bis 12 sind auf Berufsoffiziere mit der Maßgabe anzuwenden, daß Paragraph 147, Die Paragraphen 10 bis 12 sind auf Berufsoffiziere mit der Maßgabe anzuwenden, daß
die Zeit des Präsenzdienstes in die provisorische Dienstzeit einzurechnen ist und
im § 12 Abs. 4 an die Stelle von zwei Jahren drei Jahre treten.im Paragraph 12, Absatz 4, an die Stelle von zwei Jahren drei Jahre treten.
Schlagworte
Prüfungsauflage, Einrechnung, Anrechnung
Dokumentnummer
NOR12098937
alte Dokumentnummer
N61979112870