Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 333/1979Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 1/18Anlage eins /, 18
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
18. STAATSANWÄLTE
Ernennungserfordernisse:
Zum Staatsanwalt kann nur ernannt werden, wer
im Sinne des Art. II des Richterdienstgesetzes Richter ist oder Richter war und wieder zum Richter ernannt werden könnte undim Sinne des Artikel römisch zwei, des Richterdienstgesetzes Richter ist oder Richter war und wieder zum Richter ernannt werden könnte und
am Tag der Wirksamkeit der Ernennung auf eine Staatsanwaltsplanstelle nach den für Richter geltenden besoldungsrechtlichen Bestimmungen zumindest in die Gehaltsstufe 2 einzureihen wäre.
Schlagworte
Hochschulstudium
Dokumentnummer
NOR12098998
Alte Dokumentnummer
N61979113480