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Ernennungserfordernisse:
Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.
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Verwendung Erfordernis
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25.1. Lehrer an Volksschu- Lehramtsprüfung für Volks-
schulen; ferner Lehrer an Haupt- schulen an einer Pädagogischen
schulen, Sonderschulen, Poly- Akademie, Lehramtsprüfung an
technischen Lehrgängen, Berufs- einer Religionspädagogischen
schulen, mittleren und höhe- Akademie oder Lehrbefähigung für
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Verwendung Erfordernis
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ren Schulen und Akademien so- Volksschulen. Dieses Erfordernis
wie an land- und forstwirt- wird ersetzt:
schaftlichen berufspädagogi- a) bei Religionslehrern durch
schen Lehranstalten, soweit die abgeschlossene theologi-
sie nicht die Erfordernisse sche Hochschulbildung;
für die Verwendungsgruppe b) bei Lehrern für Fremdspra-
L 2a 2 oder für eine höhere chen an Pflichtschulen durch
Verwendungsgruppe erfüllen die erfolgreiche Ablegung der
Reifeprüfung an einer höheren
Schule gemeinsam mit der
Lehrbefähigung auf Grund einer
Lehramtsprüfung aus einer
Fremdsprache;
c) bei Lehrern für sozialfach-
liche Unterrichtsgegenstände an
Schulen für Sozialberufe oder
für Sozialarbeit durch das
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Verwendung Erfordernis
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Diplom einer Akademie für
Sozialarbeit gemeinsam mit
einer zweijährigen einschlä-
gigen Berufspraxis;
d) bei Lehrern für Bildnerische
Erziehung, für Werkerziehung
und verwandte Unterrichtsge-
genstände an mittleren und
höheren Schulen durch den
Abschluß eines einschlägigen
Hochschulstudiums an einer
Kunsthochschule oder an der
Akademie der bildenden Künste;
e) bei Lehrern für Werkerziehung
für Mädchen an mittleren und
höheren Schulen und bei Lehrern
für die einschlägige praktische
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Verwendung Erfordernis
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Fachausbildung an Anstalten der
Lehrer- und Erzieherbildung
durch
aa) die erfolgreiche Ablegung
der Reifeprüfung an einer
höheren Schule oder
bb) die Meisterprüfung aus
Damenkleidermachen oder
Wäschewarenerzeugung
gemeinsam mit der Befähigungs-
prüfung für Arbeitslehrerinnen
und einer vierjährigen
Lehrpraxis;
f) bei Lehrern für musikalische
Unterrichtsgegenstände an
mittleren und höheren Schu-
len, an Akademien und an
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Verwendung Erfordernis
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land- und forstwirtschaftli-
chen berufspädagogischen
Lehranstalten durch
aa) die erfolgreiche Ablegung
der Reifeprüfung
an einer höheren Schule
gemeinsam mit der Lehrbe-
fähigung aus Gesang oder
einem zugelassenen In-
strumentalfach oder für
rhythmisch-musikalische
Erziehung oder
bb) die Lehrbefähigung aus zwei
der vorstehend ange-
führten Unterrichtsgegen-
stände oder
cc) (nur an Bildungsanstalten
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Verwendung Erfordernis
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für Erzieher oder Kinder-
gärtnerinnen) die Befähi-
gung für Erzieher oder für
Kindergärtnerinnen
gemeinsam mit der Lehrbe-
fähigung für rhyth-
misch-musikalische Er-
ziehung oder für einen
Unterrichtsgegenstand der
musikalischen Erziehung;
g) bei Lehrern für Kurzschrift
oder für Maschinschreiben durch
die erfolgreiche Ablegung der
Reifeprüfung an einer höheren
Schule gemeinsam mit der
entsprechenden Lehrbefähigung
für den Unterricht an mittleren
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Verwendung Erfordernis
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und höheren Schulen (jedoch
nicht an kaufmännischen
Lehranstalten und
Berufsschulen);
h) bei Lehrern für die prakti-
sche Fachausbildung (Haus-
wirtschaft) an den mittleren
Anstalten der Lehrerbildung und
der Erzieherbildung durch die
erfolgreiche Ablegung der
Reifeprüfung an einer höheren
Schule gemeinsam mit der
Befähigung für
Arbeitslehrerinnen und einer
vierjährigen Praxis;
i) bei Lehrern für Methodik und
Schulpraxis an den
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Verwendung Erfordernis
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Bildungsanstalten für
Arbeitslehrerinnen durch die
erfolgreiche Ablegung der
Reifeprüfung an einer höheren
Schule gemeinsam mit der
Befähigungsprüfung für
Arbeitslehrerinnen, einer
Zusatzprüfung aus Didaktik und
einer vierjährigen Lehrpraxis;
j) bei Lehrern für Kindergarten-
praxis, Hortpraxis und spezi-
elle Berufskunde durch die
erfolgreiche Ablegung der
Reifeprüfung an einer höheren
Schule gemeinsam mit der Be-
fähigung für Kindergärtnerin-
nen oder Horterzieherinnen,
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Verwendung Erfordernis
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einer Zusatzprüfung aus Didaktik und einer vierjährigen
Berufs- oder Lehrpraxis;
k) bei Lehrern für Heimpraxis und
spezielle Berufskunde an
Bildungsanstalten für Erzieher durch die erfolgreiche
Ablegung der Reifeprüfung an
einer höheren Schule gemeinsam mit der Befähigungsprüfung für Erzieher, einer Zusatzprüfung aus Didaktik und
einer vierjährigen Praxis;
l) bei Lehrern für hauswirtschaftliche Berufsschulen durch
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Verwendung Erfordernis
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die Lehrbefähigung für
hauswirtschaftliche Berufs-
schulen.
25.2. Erzieher an Übungs- a) Die erfolgreiche Ablegung der
heimen oder Übungshorten, Reifeprüfung an einer höheren
Übungskindergärtnerinnen und Schule,
Übungshorterzieherinnen b) die der Verwendung entspre-
chende Befähigung für
aa) Erzieher,
bb) Kindergärtnerinnen oder
cc) Kindergärtnerinnen und
Horterzieherinnen,
c) erfolgreiche Ablegung einer
Zusatzprüfung aus Didaktik und
d) vierjährige einschlägige Be-
rufspraxis.
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Verwendung Erfordernis
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25.3. Sondererzieher a) Die erfolgreiche Ablegung der
Reifeprüfung an einer höheren
Schule,
b) Befähigung für Erzieher und
Sondererzieher und
c) vierjährige einschlägige Be-
rufspraxis, davon eine zwei-
jährige Praxis an Sonderhor-
ten oder Sonderheimen.
25.4. Sonderkindergärtne- a) Die erfolgreiche Ablegung der
rinnen an Übungs-Sonderkinder- Reifeprüfung an einer höheren
gärten Schule,
b) Befähigung für Kindergärtne-
rinnen und Sonderkindergärt-
nerinnen,
c) erfolgreiche Ablegung einer
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Verwendung Erfordernis
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Zusatzprüfung aus Didaktik und
d) vierjährige einschlägige Berufspraxis, davon eine zweijährige Praxis an Sonderkindergärten.