Rechtstracker.at

§ 23 PVG

Fassungen
31.07.1979 bis 31.03.1992 — BGBl. Nr. 334/1979
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 23 heute01.01.2014 § → § BGBl. I Nr. 82/2013
§ 2319.08.200931.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 77/2009
§ 2301.04.199218.08.2009 § → § BGBl. Nr. 179/1992
§ 2331.07.197931.03.1992 BGBl. Nr. 334/1979

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Personalvertretungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 334 aus 1979,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

31.07.1979BGBl. Nr. 334/1979

Außerkrafttretensdatum

31.03.1992danach: BGBl. Nr. 179/1992

Abkürzung

PVG

Index

63/07 Personalvertretung

Text

Beendigung der Tätigkeit des

Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschusses

Paragraph 23, (1) Die Tätigkeit des Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschusses endet mit Ablauf der Zeit, für die er gewählt wurde.

  1. Absatz 2,Vor Ablauf der im Absatz eins, bezeichneten Zeit endet die Tätigkeit des Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschusses:
    1. Litera a
      wenn die Dienststelle, für die der Dienststellenausschuß gebildet ist, oder die Dienststelle, bei der der Fach(Zentral)ausschuß errichtet ist, aufgelassen wird;
    2. Litera b
      wenn mehr als die Hälfte der Dienststellen, für die der Fach(Zentral)ausschuß zuständig ist, aufgelassen werden;
    3. Litera c
      wenn sich die Zahl der bei der letzten Wahl wahlberechtigten Bediensteten um mehr als 25 vH verringert oder vermehrt, wobei Veränderungen aus Gründen der Ausbildung unberücksichtigt bleiben;
    4. Litera d
      wenn die Zahl seiner Mitglieder unter die Hälfte der festgesetzten Zahl sinkt;
    5. Litera e
      wenn der Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschuß gemäß Paragraph 41, Absatz 4, aufgelöst wird;
    6. Litera f
      wenn der Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschuß bei Anwesenheit von mindestens drei Vierteln seiner Mitglieder mit mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen den Rücktritt beschließt;
    7. Litera g
      wenn die Dienststellenversammlung die Enthebung des Dienststellenausschusses beschließt (Paragraph 5, Absatz 2, Litera b,).
  2. Absatz 3,Der Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschuß führt nach Ablauf seiner gesetzlichen Tätigkeitsperiode und in den Fällen des Absatz 2, Litera b bis g die Geschäfte bis zum Zusammentritt des neuen Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschusses weiter.
  3. Absatz 4,Der die Geschäfte weiterführende Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschuß (Paragraph 23, Absatz 3,) hat die Beendigung seiner Tätigkeit im Sinne des Paragraph 23, Absatz 2, Litera c bis g unverzüglich dem zuständigen Zentralwahlausschuß mitzuteilen; im übrigen ist im Sinne des Paragraph 20, vorzugehen.

Schlagworte

Fachausschuß, Zentralausschuß

Gesetzesnummer

10008218

Dokumentnummer

NOR12099011

alte Dokumentnummer

N61979113610