Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundes-Personalvertretungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 133/1967 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 334/1979BGBl.Nr. 133 aus 1967, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 334/1979
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24bParagraph 24 b
Index
63/07 Personalvertretung
Text
§ 24b.Paragraph 24 b,
Ist in einer Dienststelle, bei der bisher Vertrauenspersonen gewählt wurden, nunmehr gemäß § 8 Abs. 1 ein Dienststellenausschuß zu wählen, so sind die Aufgaben des Dienststellenwahlausschusses vom Dienststellenwahlausschuß bei der übergeordneten Dienststelle wahrzunehmen. Ist in einer Dienststelle, bei der bisher Vertrauenspersonen gewählt wurden, nunmehr gemäß Paragraph 8, Absatz eins, ein Dienststellenausschuß zu wählen, so sind die Aufgaben des Dienststellenwahlausschusses vom Dienststellenwahlausschuß bei der übergeordneten Dienststelle wahrzunehmen.
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2009
Dokumentnummer
NOR12099013
alte Dokumentnummer
N61979113630