Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundausbildungsverordnung für die Verwendungsgruppe C
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 518/1979Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1979,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Dienstprüfung
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die Absolventen des Lehrganges sind vom Direktor der Verwaltungsakademie zur Dienstprüfung zuzuweisen.
(2)Absatz 2,Zur Dienstprüfung sind ferner Bedienstete zuzulassen, die zwar den Lehrgang nicht absolviert haben, die aber die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 und 2 BDG 1979 erfüllen.Zur Dienstprüfung sind ferner Bedienstete zuzulassen, die zwar den Lehrgang nicht absolviert haben, die aber die Voraussetzungen des Paragraph 32, Absatz eins und 2 BDG 1979 erfüllen.
Schlagworte
Zulassungserfordernisse, Zuweisungserfordernisse
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2015
Dokumentnummer
NOR12099050
Alte Dokumentnummer
N61979114020