Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundausbildungsverordnung für die Verwendungsgruppe C
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 518/1979Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1979,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Prüfungssenat
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Der Prüfungssenat darf - sofern sich nicht aus der Anwendung des § 6 Abs. 4 zwingend anderes ergibt - neben dem Vorsitzenden nicht mehr als zwei Mitglieder umfassen.Der Prüfungssenat darf - sofern sich nicht aus der Anwendung des Paragraph 6, Absatz 4, zwingend anderes ergibt - neben dem Vorsitzenden nicht mehr als zwei Mitglieder umfassen.
(2)Absatz 2,Für Prüfungen von Kandidaten der technischen Dienste ist ein Absolvent einer technischen Universität oder Fakultät als Senatsvorsitzender heranzuziehen.
Schlagworte
Senatsvorsitzender, Senatsmitglied
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2015
Dokumentnummer
NOR12099055
Alte Dokumentnummer
N61979114070