(1)Absatz eins,In der Facharbeiter-Aufstiegsausbildung, im Laboratoriumsdienst, im Dienst der Tierpfleger und im Dienst der Schwimmhallenwarte ist an Stelle der schriftlichen Prüfung eine praktische Prüfung in jenem Gegenstand abzulegen, der gemäß § 7 Abs. 2 für die mündliche Prüfung des Bediensteten vorgesehen ist. Im Dienst der Schwimmhallenwarte hat die praktische Prüfung zu umfassen: Dauerschwimmen, Schwimmen in Oberkleidern, Tauchen, Sprung vom 3-m-Brett, Retten eines Menschen, Kenntnisse der Rettungs- und Befreiungsgriffe, Kenntnisse der Wiederbelebung nach der “Atemspende” sowie über Erste-Hilfe-Leistung bei Wasserunfällen, besondere Rettungshilfen bei Bade-, Boots- und Eisunfällen sowie Pflege der Hilfsgeräte.In der Facharbeiter-Aufstiegsausbildung, im Laboratoriumsdienst, im Dienst der Tierpfleger und im Dienst der Schwimmhallenwarte ist an Stelle der schriftlichen Prüfung eine praktische Prüfung in jenem Gegenstand abzulegen, der gemäß Paragraph 7, Absatz 2, für die mündliche Prüfung des Bediensteten vorgesehen ist. Im Dienst der Schwimmhallenwarte hat die praktische Prüfung zu umfassen: Dauerschwimmen, Schwimmen in Oberkleidern, Tauchen, Sprung vom 3-m-Brett, Retten eines Menschen, Kenntnisse der Rettungs- und Befreiungsgriffe, Kenntnisse der Wiederbelebung nach der “Atemspende” sowie über Erste-Hilfe-Leistung bei Wasserunfällen, besondere Rettungshilfen bei Bade-, Boots- und Eisunfällen sowie Pflege der Hilfsgeräte.