Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A in der Arbeitsmarktverwaltung, im Versorgungs- und Behindertenwesen und in der Arbeitsinspektion
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 520/1979Bundesgesetzblatt Nr. 520 aus 1979,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Die mündliche Prüfung umfaßt die im § 3 Abs. 1 Z 1, 2 und 7 bis 15 für die jeweilige Verwendung des Bediensteten vorgesehenen Gegenstände. Das Arbeitsgebiet des Bediensteten bildet den Schwerpunkt der mündlichen Prüfung. Die im § 3 Abs. 1 Z 3, 4 und 6 angeführten Gegenstände sind zusätzlich zu prüfen, wenn Bedienstete, für die diese Gegenstände in Betracht kommen, keine positiv bewertete Klausurarbeit im Sinne des § 3 Abs. 4 vorweisen können. Die Prüfung dieser Gegenstände obliegt in diesen Fällen jeweils einem der für die Prüfung der übrigen Gegenstände vorgesehenen Prüfer.Die mündliche Prüfung umfaßt die im Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 7 bis 15 für die jeweilige Verwendung des Bediensteten vorgesehenen Gegenstände. Das Arbeitsgebiet des Bediensteten bildet den Schwerpunkt der mündlichen Prüfung. Die im Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, 4 und 6 angeführten Gegenstände sind zusätzlich zu prüfen, wenn Bedienstete, für die diese Gegenstände in Betracht kommen, keine positiv bewertete Klausurarbeit im Sinne des Paragraph 3, Absatz 4, vorweisen können. Die Prüfung dieser Gegenstände obliegt in diesen Fällen jeweils einem der für die Prüfung der übrigen Gegenstände vorgesehenen Prüfer.
(2)Absatz 2,Die mündliche Prüfung ist in Form von Teilprüfungen vor Einzelprüfern im Rahmen der Grundausbildung abzuhalten, wobei jede Teilprüfung zumindest jene Gegenstände zu umfassen hat, die in § 3 Abs. 1 unter einer Ziffer zusammengefaßt sind.Die mündliche Prüfung ist in Form von Teilprüfungen vor Einzelprüfern im Rahmen der Grundausbildung abzuhalten, wobei jede Teilprüfung zumindest jene Gegenstände zu umfassen hat, die in Paragraph 3, Absatz eins, unter einer Ziffer zusammengefaßt sind.
(3)Absatz 3,Eine allfällige Wiederholungsprüfung ist vor einem Prüfungssenat abzulegen. Der Prüfungssenat darf neben dem Vorsitzenden nicht mehr als zwei Mitglieder umfassen. Der Senatsvorsitzende muß dem Verwendungsbereich des Prüfungskandidaten angehören.
(4)Absatz 4,Die Durchführung der Prüfung obliegt, soweit nicht zwingende Gründe entgegenstehen, jenem Mitglied der Prüfungskommission, welches diesen Gegenstand im Ausbildungslehrgang vorgetragen hat. Die im § 3 Abs. 1 Z 1, 2, 9 und 10 angeführten Gegenstände sind von einem rechtskundigen Mitglied zu prüfen.Die Durchführung der Prüfung obliegt, soweit nicht zwingende Gründe entgegenstehen, jenem Mitglied der Prüfungskommission, welches diesen Gegenstand im Ausbildungslehrgang vorgetragen hat. Die im Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 9 und 10 angeführten Gegenstände sind von einem rechtskundigen Mitglied zu prüfen.
(5)Absatz 5,Im Prüfungszeugnis sind sämtliche Gegenstände anzuführen, auf die sich die Grundausbildung erstreckt hat. Bei Anrechnung einer abgeschlossenen Grundausbildung gemäß § 35 Abs. 1 erster Satz des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 sind Ausmaß und Umfang der Anrechnung im Prüfungszeugnis zu bezeichnen.Im Prüfungszeugnis sind sämtliche Gegenstände anzuführen, auf die sich die Grundausbildung erstreckt hat. Bei Anrechnung einer abgeschlossenen Grundausbildung gemäß Paragraph 35, Absatz eins, erster Satz des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 sind Ausmaß und Umfang der Anrechnung im Prüfungszeugnis zu bezeichnen.
Schlagworte
Prüfungsgegenstände
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2025
Dokumentnummer
NOR12099081
Alte Dokumentnummer
N61979114360