Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
01.01.1980 bis 31.03.2000 — BGBl. Nr. 568/1979
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 701.04.200031.12.2002 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002
§ 701.01.198031.03.2000 BGBl. Nr. 568/1979

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verwaltungsakademiegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 122 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 568 aus 1979,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.01.1980BGBl. Nr. 568/1979

Außerkrafttretensdatum

31.03.2000

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Geschäftsführung des Beirates

Paragraph 7, (1) Der Beirat hat aus seiner Mitte den Vorsitzenden und die erforderliche Zahl von Stellvertretern zu wählen. Ist eine dieser Funktionen erledigt, so ist in der nächstfolgenden Sitzung des Beirates die Neuwahl vorzunehmen.

  1. Absatz 2,Die Sitzungen des Beirates sind von seinem Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung von dessen Stellvertreter einzuberufen. Der Direktor ist von der Einberufung einer Sitzung des Beirates zu verständigen.
  2. Absatz 3,Der Beirat tritt mindestens zweimal im Jahr zu einer Sitzung zusammen. Er ist vom Vorsitzenden (Absatz eins,) unverzüglich einzuberufen, wenn dies der Bundeskanzler, der Direktor oder mindestens ein Drittel seiner Mitglieder unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangen.
  3. Absatz 4,Zu einem Beschluß des Beirates ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
  4. Absatz 5,Der Beirat kann aus seiner Mitte ständige oder nichtständige Arbeitsausschüsse bilden, denen er die Vorbereitung, Begutachtung und Bearbeitung einzelner Angelegenheiten übertragen kann. Er ist auch berechtigt, die Vorbegutachtung und die Bearbeitung einzelner Angelegenheiten einem einzelnen Mitglied (Berichterstatter) zu übertragen.
  5. Absatz 6,Jedes Mitglied des Beirates ist verpflichtet, an den Sitzungen - außer im Fall seiner gerechtfertigten Verhinderung - teilzunehmen. Jedes Mitglied hat seine Verhinderung an der Teilnahme an einer Sitzung rechtzeitig dem Vorsitzenden bekanntzugeben. Der Vorsitzende hat sodann das Ersatzmitglied einzuladen.
  6. Absatz 7,Der Direktor ist berechtigt, an den Sitzungen des Beirates oder seiner Arbeitsausschüsse teilzunehmen. Ein Stimmrecht steht ihm nicht zu.

Schlagworte

Beiratsvorsitzender

Gesetzesnummer

10008366

Dokumentnummer

NOR12099099

Alte Dokumentnummer

N61979114550