Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geldstrafen- und Geldbußenverordnung des BMJ
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 219/1979Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1979,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
§ 1.Paragraph eins,
Die von Staatsanwälten eingegangenen Geldstrafen und Geldbußen nach § 52 Abs. 1 BDG sind zu vereinnahmen und dem „Verein österreichischer Staatsanwälte“ zu überweisen. Sie sind für Wohlfahrtszwecke zugunsten der Staatsanwälte zu verwenden. Die von Staatsanwälten eingegangenen Geldstrafen und Geldbußen nach Paragraph 52, Absatz eins, BDG sind zu vereinnahmen und dem „Verein österreichischer Staatsanwälte“ zu überweisen. Sie sind für Wohlfahrtszwecke zugunsten der Staatsanwälte zu verwenden.
Zuletzt aktualisiert am
29.04.2016
Dokumentnummer
NOR12099145
Alte Dokumentnummer
N61979162130