Kurztitel
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 333/1979Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Prüfungssenate
§ 30. Für die Abhaltung der Dienstprüfungen hat der Vorsitzende der Prüfungskommission Prüfungssenate zu bilden. Jeder Prüfungssenat hat aus dem Vorsitzenden der Prüfungskommission oder einem seiner Stellvertreter als Senatsvorsitzenden und aus mindestens einem weiteren Mitglied zu bestehen. Paragraph 30, Für die Abhaltung der Dienstprüfungen hat der Vorsitzende der Prüfungskommission Prüfungssenate zu bilden. Jeder Prüfungssenat hat aus dem Vorsitzenden der Prüfungskommission oder einem seiner Stellvertreter als Senatsvorsitzenden und aus mindestens einem weiteren Mitglied zu bestehen.
Anmerkung
V: BGBl. Nr. 450/1979, 512/1979, 513/1979, 518/1979, 519/1979,
520/1979, 27/1980, 372/1980, 468/1980, 558/1981,
559/1981, 628/1982, 139/1984, 284/1985, 341/1985,
342/1985, 363/1985, 364/1985, 104/1986, 408/1986,
707/1986, 708/1986, 709/1986, 710/1986, 182/1987,
183/1987, 395/1988, 477/1988;
Schlagworte
Senatsvorsitzender, Senatsmitglied, Kommissionsvorsitzender