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§ 31 BDG 1979

Fassungen
01.01.1980 bis 10.07.1991 — BGBl. Nr. 333/1979 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 31 heute01.01.2003 § → § BGBl. I Nr. 119/2002
§ 3111.07.199131.12.2002 § → § BGBl. Nr. 362/1991
§ 3101.01.198010.07.1991 BGBl. Nr. 333/1979 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 31

Inkrafttretensdatum

01.01.1980BGBl. Nr. 333/1979

Außerkrafttretensdatum

10.07.1991danach: BGBl. Nr. 362/1991

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Zulassung zur Dienstprüfung

Paragraph 31, (1) Prüfungstermine sind mindestens zwei Monate vor dem ersten Tag der Prüfungen in geeigneter Weise bekanntzugeben.

  1. Absatz 2,Wird ein Prüfungstermin nicht mindestens alljährlich anberaumt, so ist nach Einlangen eines Antrages auf Zulassung zur Prüfung oder einer Zuweisung zur Dienstprüfung ein Prüfungstermin derart festzusetzen, daß der Beamte die Prüfung spätestens sechs Monate danach abgeschlossen haben kann.
  2. Absatz 3,Die Zulassung zur Prüfung ist im Dienstweg bei der zuständigen Prüfungskommission bis spätestens sechs Wochen vor der Prüfung zu beantragen. Wird dem Beamten in der Verordnung die Wahl zwischen mehreren Fachgebieten eingeräumt, so ist das gewählte Fachgebiet im Antrag anzuführen.
  3. Absatz 4,Die Dienstbehörde hat dem Antrag die für die Zulassung maßgeblichen Angaben anzuschließen und ihn an die Prüfungskommission weiterzuleiten. Wird der Dienstbehörde des Beamten in der Verordnung die Wahl zwischen mehreren Fachgebieten eingeräumt, so ist dieses Fachgebiet dem Beamten und der Prüfungskommission rechtzeitig mitzuteilen.
  4. Absatz 5,Über die Zulassung zur Prüfung hat die Behörde zu entscheiden, bei der die Prüfungskommission errichtet ist. Auf das Verfahren über die Zulassung zur Prüfung ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1950 anzuwenden. Die Prüfungstermine sind dem Beamten so rechtzeitig mitzuteilen, daß sie ihm zwei Wochen vor der Prüfung bekannt sind.
  5. Absatz 6,Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung kann in der Verordnung abweichend von den Absatz 3 bis 5 bestimmt werden, daß in den Fällen, in denen der Prüfung ein Ausbildungslehrgang vorangeht, der Beamte nach Absolvierung dieses Lehrganges von Amts wegen durch die Dienstbehörde oder durch die mit der Durchführung des Lehrganges beauftragte Behörde zur Dienstprüfung zuzuweisen ist.

Anmerkung

V: BGBl. Nr. 450/1979, 512/1979, 513/1979, 518/1979, 519/1979,
520/1979, 27/1980, 372/1980, 468/1980, 558/1981,
559/1981, 628/1982, 139/1984, 284/1985, 341/1985,
342/1985, 363/1985, 364/1985, 104/1986, 408/1986,
707/1986, 708/1986, 709/1986, 710/1986, 182/1987,
183/1987, 395/1988, 477/1988;

Schlagworte

Zulassungsverfahren, Zuweisung

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR12099163

alte Dokumentnummer

N61979162800