Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Arbeitsbescheinigung - Anspruch auf Arbeitslosengeld
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 11/1979Bundesgesetzblatt Nr. 11 aus 1979,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 2Artikel eins, Paragraph 2
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
Text
§ 2. Die Arbeitsbescheinigung ist auf dem vom Bundesministerium für soziale Verwaltung aufgelegten und bei den Arbeitsämtern erhältlichen Vordruck zu erstellen. Arbeitsbescheinigungen, die im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung erstellt wurden, sind zulässig, sofern sie inhaltlich mit dem amtlichen Vordruck übereinstimmen. Paragraph 2, Die Arbeitsbescheinigung ist auf dem vom Bundesministerium für soziale Verwaltung aufgelegten und bei den Arbeitsämtern erhältlichen Vordruck zu erstellen. Arbeitsbescheinigungen, die im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung erstellt wurden, sind zulässig, sofern sie inhaltlich mit dem amtlichen Vordruck übereinstimmen.
Dokumentnummer
NOR12099183
Alte Dokumentnummer
N6197917452L