Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Arbeitsbescheinigung - Anspruch auf Arbeitslosengeld
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 11/1979Bundesgesetzblatt Nr. 11 aus 1979,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 4Artikel eins, Paragraph 4
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
Text
§ 4. Die Träger der Krankenversicherung sind verpflichtet, auf Ersuchen des Arbeitsamtes auf der Arbeitsbescheinigung anzugeben, ob und in welcher Zeit der Arbeitnehmer arbeitslosenversichert war, welcher Arbeitsverdienst der Versicherung zugrunde gelegt wurde, soweit die Berechnung der Beiträge nicht nach dem Lohnsummenverfahren erfolgt, und in welcher Zeit allenfalls Krankengeld bezogen wurde. Paragraph 4, Die Träger der Krankenversicherung sind verpflichtet, auf Ersuchen des Arbeitsamtes auf der Arbeitsbescheinigung anzugeben, ob und in welcher Zeit der Arbeitnehmer arbeitslosenversichert war, welcher Arbeitsverdienst der Versicherung zugrunde gelegt wurde, soweit die Berechnung der Beiträge nicht nach dem Lohnsummenverfahren erfolgt, und in welcher Zeit allenfalls Krankengeld bezogen wurde.
Dokumentnummer
NOR12099185
Alte Dokumentnummer
N6197917454L