Rechtstracker.at

§ 5 MSchG

Fassungen
01.01.1993 bis 30.06.1995 — BGBl. Nr. 833/1992
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5 heute16.11.2004 § → § BGBl. I Nr. 123/2004
§ 501.08.200115.11.2004 § → § BGBl. I Nr. 98/2001
§ 501.07.199531.07.2001 § → § BGBl. Nr. 434/1995
§ 501.01.199330.06.1995 BGBl. Nr. 833/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Mutterschutzgesetz 1979

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 833 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.01.1993BGBl. Nr. 833/1992

Außerkrafttretensdatum

30.06.1995danach: BGBl. Nr. 434/1995

Abkürzung

MSchG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Beschäftigungsverbote nach der Entbindung

Paragraph 5, (1) Dienstnehmerinnen dürfen bis zum Ablauf von acht Wochen nach ihrer Entbindung nicht beschäftigt werden. Bei Frühgeburten, Mehrlingsgeburten oder Kaiserschnittentbindungen beträgt diese Frist mindestens zwölf Wochen. Ist eine Verkürzung der Achtwochenfrist (Paragraph 3, Absatz eins,) vor der Entbindung eingetreten, so verlängert sich die Schutzfrist nach der Entbindung im Ausmaß dieser Verkürzung, höchstens jedoch auf 16 Wochen.

  1. Absatz 2,Dienstnehmerinnen dürfen nach ihrer Entbindung über die in Absatz eins, festgelegten Fristen hinaus zu Arbeiten nicht zugelassen werden, solange sie arbeitsunfähig sind. Die Dienstnehmerinnen sind verpflichtet, ihre Arbeitsunfähigkeit ohne Verzug dem Dienstgeber anzuzeigen und auf Verlangen des Dienstgebers eine ärztliche Bestätigung über die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit vorzulegen. Kommt eine Dienstnehmerin diesen Verpflichtungen nicht nach, so verliert sie für die Dauer der Säumnis den Anspruch auf das Entgelt.
  2. Absatz 3,Dienstnehmerinnen dürfen bis zum Ablauf von zwölf Wochen nach ihrer Entbindung nicht mit den im Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, 2, 3, 4, 8 und 9 genannten Arbeiten beschäftigt werden.
  3. Absatz 4,Über die Bestimmungen der Absatz eins bis 3 hinaus kann das Arbeitsinspektorat für Dienstnehmerinnen, die nach dem Zeugnis eines Arbeitsinspektionsarztes oder eines Amtsarztes in den ersten Monaten nach ihrer Entbindung nicht voll leistungsfähig sind, dem Dienstgeber die Maßnahmen auftragen, die zum Schutz der Gesundheit der Dienstnehmerin notwendig sind.
  4. Absatz 5,Wird dem Auftrag nach Absatz 4, nicht entsprochen, so hat das Arbeitsinspektorat bei der zuständigen Verwaltungsbehörde (Paragraph 36,) die Erlassung der erforderlichen Verfügung zu beantragen. Paragraph 7, Absatz 3, des Arbeitsinspektionsgesetzes 1974, BGBl. Nr. 143, sowie Paragraph 9, Absatz 3, des Bundesgesetzes über die Verkehrs-Arbeitsinspektion, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1988,, bleiben unberührt.

Gesetzesnummer

10008464

Dokumentnummer

NOR12099211

alte Dokumentnummer

N6197930720L