Rechtstracker.at

§ 27 MSchG

Fassungen
01.01.1993 bis 30.06.1995 — BGBl. Nr. 833/1992
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 27 heute01.07.1995 § → § BGBl. Nr. 434/1995
§ 2701.01.199330.06.1995 BGBl. Nr. 833/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Mutterschutzgesetz 1979

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 833 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 27

Inkrafttretensdatum

01.01.1993BGBl. Nr. 833/1992

Außerkrafttretensdatum

30.06.1995danach: BGBl. Nr. 434/1995

Abkürzung

MSchG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Kündigungsschutz

Paragraph 27, Paragraph 10, Absatz eins und 2 gilt für Hausangestellte und Hausgehilfinnen für die Zeit nach Ablauf des fünften Monats der Schwangerschaft bis zur Entbindung nicht. Während der Dauer des Kündigungsschutzes kann rechtswirksam gekündigt werden, wenn vorher die Zustimmung des Gerichts eingeholt worden ist. Die Zustimmung zur Kündigung ist nur dann zu erteilen, wenn der Dienstgeber wegen Änderung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage ist, eine Arbeitskraft im Haushalt zu beschäftigen, oder der Grund, der für ihre Beschäftigung maßgebend war, weggefallen ist, oder wenn sich die Dienstnehmerin in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung nach Rechtsbelehrung der Parteien durch den Vorsitzenden über den Kündigungsschutz nach diesem Bundesgesetz mit der Kündigung einverstanden erklärt. Eine entgegen diesen Vorschriften ausgesprochene Kündigung ist rechtsunwirksam.

Gesetzesnummer

10008464

Dokumentnummer

NOR12099238

alte Dokumentnummer

N6197930747L