Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 108/1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 290/1985Bundesgesetzblatt Nr. 108 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 290 aus 1985,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Text
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Die Kommission kann im Einzelfall prüfen, ob eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes vorliegt. Stellt die Kommission eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes fest, so kann sie den Arbeitgeber davon benachrichtigen und ihn zur Beendigung der Diskriminierung auffordern.
(2)Absatz 2,Kommt der Arbeitgeber der Aufforderung der Kommission nicht nach, so können die zuständigen kollektivvertragsfähigen Körperschaften die gerichtliche Feststellung der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes begehren.
(3)Absatz 3,Die Kommission kann im Falle einer Vermutung der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes den Arbeitgeber zur Erstattung eines schriftlichen Berichtes auffordern. Der Bericht hat alle zur Beurteilung der Einhaltung des Gleichbehandlungsgebotes notwendigen Angaben zu enthalten.
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2024
Dokumentnummer
NOR12099278
Alte Dokumentnummer
N6197937102L