Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 108/1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 290/1985Bundesgesetzblatt Nr. 108 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 290 aus 1985,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Text
§ 16.Paragraph 16,
Die Landesgesetzgebung kann vorsehen, daß die Kommission ihre Gutachten sowie rechtskräftige Urteile, die Verletzungen des Gleichbehandlungsgebotes feststellen, in einem Publikationsorgan des Landes zu veröffentlichen hat. Diese Veröffentlichung kann auch im Falle der Nichtbeachtung der Aufforderung gemäß § 15 Abs. 3 durch den Arbeitgeber vorgesehen werden. Die Landesgesetzgebung kann vorsehen, daß die Kommission ihre Gutachten sowie rechtskräftige Urteile, die Verletzungen des Gleichbehandlungsgebotes feststellen, in einem Publikationsorgan des Landes zu veröffentlichen hat. Diese Veröffentlichung kann auch im Falle der Nichtbeachtung der Aufforderung gemäß Paragraph 15, Absatz 3, durch den Arbeitgeber vorgesehen werden.
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2024
Dokumentnummer
NOR12099280
alte Dokumentnummer
N6197937104L