Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundausbildungsverordnung für die Verwendungsgruppe A
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 468/1980Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1980,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,In jenen Gegenständen der Dienstprüfung, die im § 2 nicht angeführt sind, erfolgt die Ausbildung durch Selbststudium und in der Regel durch praktische Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz).In jenen Gegenständen der Dienstprüfung, die im Paragraph 2, nicht angeführt sind, erfolgt die Ausbildung durch Selbststudium und in der Regel durch praktische Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz).
(2)Absatz 2,Sind in einem solchen Gegenstand genügend Kandidaten vorhanden, kann der fachlich zuständige Bundesminister ergänzend eine gemeinsame lehrgangsmäßige Ausbildung durchführen.
Zuletzt aktualisiert am
08.05.2025
Dokumentnummer
NOR12099358
Alte Dokumentnummer
N61980114990