Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundausbildungsverordnung für die Verwendungsgruppe A
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 468/1980Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1980,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Anrechnung auf die Grundausbildung
§ 11.Paragraph 11,
Der Vorsitzende der Prüfungskommission kann nachstehende Ausbildungen und Prüfungen gemäß § 35 Abs. 1 BDG 1979 auf die Grundausbildung anrechnen: Der Vorsitzende der Prüfungskommission kann nachstehende Ausbildungen und Prüfungen gemäß Paragraph 35, Absatz eins, BDG 1979 auf die Grundausbildung anrechnen:
Prüfung für den Apothekerberuf,
Staatsprüfung für den höheren Forstdienst,
Richteramts-, Rechtsanwalts- und Notariatsprüfung,
erfolgreich abgeschlossene EDV-Kurse, soweit in ihnen Kenntnisse in dem für den Gegenstand “Grundzüge der automationsunterstützten Datenverarbeitung” erforderlichen Umfang vermittelt werden.
Zuletzt aktualisiert am
08.05.2025
Dokumentnummer
NOR12099365
Alte Dokumentnummer
N61980115060