Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundausbildungsverordnung für die Verwendungsgruppe A
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 468/1980Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1980,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Sonderbestimmungen für einzelne Verwendungen
Dienst im Agrar- und Ernährungswesen
§ 12.Paragraph 12,
Im Dienst im Agrar- und Ernährungswesen kann die Dienstbehörde mit Rücksicht auf die Verwendung des Bediensteten vorschreiben, daß vom Gegenstand “Landwirtschaft (einschließlich Ernährungswesen)” ausschließlich bestimmte Teilgebiete zu prüfen sind, die der Bedienstete allerdings besonders eingehend zu beherrschen hat. Wenn es der Stoffumfang erfordert, kann die Dienstbehörde bestimmen, daß diese Teilgebiete fachlich auf zwei Prüfer aufzuteilen sind.
Schlagworte
Prüfungsgegenstände
Zuletzt aktualisiert am
08.05.2025
Dokumentnummer
NOR12099366
Alte Dokumentnummer
N61980115070