Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundausbildungsverordnung für die Verwendungsgruppe A
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 468/1980Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1980,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Akademische Restauratoren
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Akademische Restauratoren haben für die Zulassung zur Dienstprüfung zusätzlich eine dreijährige künstlerische Ausbildung oder Verwendung im betreffenden Fachgebiet nachzuweisen.
(2)Absatz 2,Akademische Restauratoren haben an Stelle der schriftlichen Prüfung im Rahmen einer praktischen Prüfung in ihrem Fachgebiet eine Probearbeit (schwierige, der Tätigkeit eines akademischen Restaurators entsprechende abgeschlossene Restaurierung) vorzulegen. Die Themenstellung obliegt dem fachlich in Betracht kommenden Mitglied des Prüfungssenates.
Schlagworte
Zulassungserfordernisse, Prüfungsgegenstände
Zuletzt aktualisiert am
08.05.2025
Dokumentnummer
NOR12099367
Alte Dokumentnummer
N61980115080