Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundausbildungsverordnung für die Verwendungsgruppe A
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 468/1980Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1980,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 26Paragraph 26
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Wissenschaftliche Verwendung
§ 26.Paragraph 26,
(1)Absatz eins,Auf Bedienstete in wissenschaftlicher Verwendung, für die keiner der in der Anlage zu dieser Verordnung angeführten Gegenstände inhaltlich in Betracht kommt, ist § 7 Abs. 2 und 3 nicht anzuwenden.Auf Bedienstete in wissenschaftlicher Verwendung, für die keiner der in der Anlage zu dieser Verordnung angeführten Gegenstände inhaltlich in Betracht kommt, ist Paragraph 7, Absatz 2 und 3 nicht anzuwenden.
(2)Absatz 2,Die im Abs. 1 angeführten Bediensteten haben im Rahmen der schriftlichen Prüfung an Stelle einer Klausurarbeit eine Hausarbeit zu verfassen. § 25 Abs. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß das Thema jenem Zweig der Wissenschaften zu entnehmen ist, in dem der Bedienstete tätig ist oder tätig sein soll.Die im Absatz eins, angeführten Bediensteten haben im Rahmen der schriftlichen Prüfung an Stelle einer Klausurarbeit eine Hausarbeit zu verfassen. Paragraph 25, Absatz eins, ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß das Thema jenem Zweig der Wissenschaften zu entnehmen ist, in dem der Bedienstete tätig ist oder tätig sein soll.
Schlagworte
Prüfungsgegenstände
Zuletzt aktualisiert am
08.05.2025
Dokumentnummer
NOR12099380
Alte Dokumentnummer
N61980115210