Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
01.01.1981 bis 22.06.1984 — BGBl. Nr. 607/1980 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 523.06.198431.08.1985 § → § BGBl. Nr. 244/1984 · aufgehoben
§ 501.01.198122.06.1984 BGBl. Nr. 607/1980 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grundausbildung für die Verwendungsgruppe C – Dienst in einer Unteroffiziersfunktion

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 607 aus 1980,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.01.1981BGBl. Nr. 607/1980

Außerkrafttretensdatum

22.06.1984danach: BGBl. Nr. 244/1984

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Zweite Teilprüfung

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die zweite Teilprüfung umfaßt folgende Gegenstände:
    1. Ziffer eins
      Bundesbediensteten-Schutzrecht;
    2. Ziffer 2
      einen in der Anlage angeführten Gegenstand nach Wahl der Dienstbehörde, wobei auf die Verwendung des Bediensteten Bedacht zu nehmen ist.
  2. Absatz 2,Die Prüfung aus dem Gegenstand gemäß Absatz eins, Ziffer eins, ist mündlich, die Prüfung aus dem Gegenstand gemäß Absatz eins, Ziffer 2, ist schriftlich und mündlich abzulegen.
  3. Absatz 3,Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit abzuhalten und darf nicht länger als vier Stunden dauern.
  4. Absatz 4,Die mündliche Prüfung des Gegenstandes gemäß Absatz eins, Ziffer 2, hat sich auch auf die Grundzüge der mit diesem Gegenstand im sachlichen Zusammenhang stehenden Rechtsvorschriften zu erstrecken. Bei technischen Gegenständen sind im besonderen die facheinschlägigen sicherheitstechnischen Vorschriften und bei entsprechender Verwendung des Kandidaten auch Fragen der Betriebstechnik zu behandeln.

Schlagworte

Prüfungsgegenstände

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2025

Gesetzesnummer

10008560

Dokumentnummer

NOR12099389

Alte Dokumentnummer

N61980115310

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1980/607/P5/NOR12099389