Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundausbildung für die Verwendungsgruppe C – Dienst in einer Unteroffiziersfunktion
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 607/1980Bundesgesetzblatt Nr. 607 aus 1980,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Zweite Teilprüfung
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Die zweite Teilprüfung umfaßt folgende Gegenstände:
Bundesbediensteten-Schutzrecht;
einen in der Anlage angeführten Gegenstand nach Wahl der Dienstbehörde, wobei auf die Verwendung des Bediensteten Bedacht zu nehmen ist.
(2)Absatz 2,Die Prüfung aus dem Gegenstand gemäß Abs. 1 Z 1 ist mündlich, die Prüfung aus dem Gegenstand gemäß Abs. 1 Z 2 ist schriftlich und mündlich abzulegen.Die Prüfung aus dem Gegenstand gemäß Absatz eins, Ziffer eins, ist mündlich, die Prüfung aus dem Gegenstand gemäß Absatz eins, Ziffer 2, ist schriftlich und mündlich abzulegen.
(3)Absatz 3,Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit abzuhalten und darf nicht länger als vier Stunden dauern.
(4)Absatz 4,Die mündliche Prüfung des Gegenstandes gemäß Abs. 1 Z 2 hat sich auch auf die Grundzüge der mit diesem Gegenstand im sachlichen Zusammenhang stehenden Rechtsvorschriften zu erstrecken. Bei technischen Gegenständen sind im besonderen die facheinschlägigen sicherheitstechnischen Vorschriften und bei entsprechender Verwendung des Kandidaten auch Fragen der Betriebstechnik zu behandeln.Die mündliche Prüfung des Gegenstandes gemäß Absatz eins, Ziffer 2, hat sich auch auf die Grundzüge der mit diesem Gegenstand im sachlichen Zusammenhang stehenden Rechtsvorschriften zu erstrecken. Bei technischen Gegenständen sind im besonderen die facheinschlägigen sicherheitstechnischen Vorschriften und bei entsprechender Verwendung des Kandidaten auch Fragen der Betriebstechnik zu behandeln.
Schlagworte
Prüfungsgegenstände
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2025
Dokumentnummer
NOR12099389
Alte Dokumentnummer
N61980115310