Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 280/1980Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1980,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Dauer des Dienstvertrages
§ 6. (1) Der Dienstvertrag kann abgeschlossen werden:Paragraph 6, (1) Der Dienstvertrag kann abgeschlossen werden:
(2)Absatz 2,Der Dienstvertrag auf bestimmte Zeit endet mit dem Ablauf der Zeit, für welche der Vertrag abgeschlossen worden ist.
(3)Absatz 3,Wird der Dienstnehmer nach Ablauf der Vertragsdauer weiterbeschäftigt, so entsteht ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit; bis zum Abschluß eines neuen Dienstvertrages gelten die bisherigen Bedingungen weiter.
Schlagworte
Vertrag, Befristung
Dokumentnummer
NOR12099419
alte Dokumentnummer
N6198015852S