Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 280/1980Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1980,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Allgemeine Pflichten des Dienstgebers
§ 10.Paragraph 10,
Der Dienstgeber ist verpflichtet, den Dienstnehmer dem Recht und der guten Sitte entsprechend zu behandeln und die Arbeitsbedingungen gewissenhaft zu erfüllen; er hat ferner die notwendigen Vorkehrungen zum Schutz des Lebens, der Gesundheit und Sittlichkeit des Dienstnehmers zu treffen; insbesondere hat er für die berufliche Ausbildung und den sittlichen Schutz des jugendlichen Dienstnehmers Sorge zu tragen.
Schlagworte
Arbeitsschutz, Jugendlicher
Zuletzt aktualisiert am
29.12.2022
Dokumentnummer
NOR12099423
alte Dokumentnummer
N6198015856S