Rechtstracker.at

§ 14

Fassungen
01.07.1980 bis 30.06.1993 — BGBl. Nr. 280/1980 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 14 heute01.01.2008 § → § BGBl. I Nr. 96/2007
§ 1401.07.199331.12.2007 § → § BGBl. Nr. 518/1993
§ 1401.07.198030.06.1993 BGBl. Nr. 280/1980 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1980,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

01.07.1980BGBl. Nr. 280/1980

Außerkrafttretensdatum

30.06.1993danach: BGBl. Nr. 518/1993

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Deputate

Paragraph 14, (1) Die als Teil des Entgeltes zu leistenden Naturalien (Deputate) sind in Waren einwandfreier Beschaffenheit und ortsüblicher Art und Güte zu gewähren. Die Deputate sind, sofern nicht anderes vereinbart wurde oder sofern nicht deren Art und Gebrauch eine frühere oder spätere Ausfolgung erfordern, in der Regel monatlich im vorhinein zu entrichten. Die Deputate können im Einvernehmen mit dem Dienstnehmer in Geld abgelöst werden.

  1. Absatz 2,Bei Gewährung von Deputaten an Landarbeiterfamilien ist auf die Anzahl der mitbeschäftigten und auch der arbeitsunfähigen Familienangehörigen sowie der noch nicht arbeitsfähigen Kinder des Dienstnehmers entsprechend Rücksicht zu nehmen.
  2. Absatz 3,Bei Lösung des Dienstverhältnisses vor Ablauf der vereinbarten Dauer sind die Deputate im Verhältnis der zurückgelegten Dienstzeit zu leisten; können die Deputate nicht in natura geleistet werden, so sind sie mit dem entsprechenden Geldwert zu vergüten.

Schlagworte

Naturalbezug, Sachbezug, Angehöriger, Naturalleistung

Gesetzesnummer

10008482

Dokumentnummer

NOR12099427

Alte Dokumentnummer

N6198015860S