Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 280/1980Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1980,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22Paragraph 22
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Günstigere Regelungen
§ 22.Paragraph 22,
Kollektivverträge, Arbeits(Dienst)ordnungen, Betriebsvereinbarungen und Dienstverträge, die den Anspruch auf Fortzahlung des Entgeltes bei Dienstverhinderung durch Krankheit (Unglücksfall) sowie Arbeitsunfall oder Berufskrankheit hinsichtlich Wartezeit (§ 18 Abs. 1), Verschuldensgrad (§ 18 Abs. 1 und 5) oder Anspruchsdauer (§ 18 Abs. 1, 4 und 5) günstiger regeln, bleiben insoweit unberührt. Kollektivverträge, Arbeits(Dienst)ordnungen, Betriebsvereinbarungen und Dienstverträge, die den Anspruch auf Fortzahlung des Entgeltes bei Dienstverhinderung durch Krankheit (Unglücksfall) sowie Arbeitsunfall oder Berufskrankheit hinsichtlich Wartezeit (Paragraph 18, Absatz eins,), Verschuldensgrad (Paragraph 18, Absatz eins und 5) oder Anspruchsdauer (Paragraph 18, Absatz eins, 4 und 5) günstiger regeln, bleiben insoweit unberührt.
Schlagworte
Vertrag, Arbeitsordnung, Dienstordnung, Verhinderung, Erkrankung, Unfall
Zuletzt aktualisiert am
29.12.2022
Dokumentnummer
NOR12099435
alte Dokumentnummer
N6198015868S