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§ 28

Fassungen
01.01.1984 bis 31.12.1989 — BGBl. Nr. 657/1983

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1980, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 657 aus 1983,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 28

Inkrafttretensdatum

01.01.1984BGBl. Nr. 657/1983

Außerkrafttretensdatum

31.12.1989danach: BGBl. Nr. 651/1989

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Abfertigung

Paragraph 28, (1) War der Dienstnehmer ununterbrochen durch eine bestimmte Zeitdauer beim Bund oder in demselben Betrieb beschäftigt, so gebührt ihm bei Auflösung des Dienstverhältnisses eine Abfertigung. Das Mindestausmaß der Abfertigung beträgt nach drei vollendeten Dienstjahren 12 vH des Jahresentgeltes und erhöht sich für jedes weitere vollendete Dienstjahr um 4 vH bis zum vollendeten 25. Dienstjahr. Ab dem vollendeten 40. Dienstjahr erhöht sich die Abfertigung für jedes weitere vollendete Dienstjahr um 3 vH.

  1. Absatz 2,Das Jahresentgelt umfaßt den Barlohn und die Naturalbezüge (Paragraph 5, Absatz 2,). Im Falle einer Ablösung der Naturalbezüge in Geld gelten für deren Bewertung die für die Zwecke der Sozialversicherung festgesetzten Bewertungssätze.
  2. Absatz 3,Der Anspruch auf Abfertigung besteht nicht, wenn der Dienstnehmer ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt, wenn ihn ein Verschulden an der vorzeitigen Entlassung trifft oder wenn er selbst kündigt.
  3. Absatz 4,Der Anspruch auf Abfertigung bleibt erhalten, wenn
    1. Ziffer eins
      Dienstnehmer bei Erreichen oder nach Überschreiten der für die (vorzeitige) Alterspension erforderlichen Altersgrenze oder
    2. Ziffer 2
      weibliche Dienstnehmer spätestens drei Monate nach der Geburt eines Kindes, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, an Kindes Statt (Paragraph 15, Absatz 5, Ziffer eins, des Mutterschutzgesetzes 1979) oder nach Übernahme eines solchen Kindes in unentgeltliche Pflege (Paragraph 15, Absatz 5, Ziffer 2, des Mutterschutzgesetzes 1979), bei Inanspruchnahme eines Karenzurlaubes gemäß Paragraph 15, des Mutterschutzgesetzes 1979 spätestens sechs Wochen nach dessen Beendigung,
    das Dienstverhältnis auflösen.
  4. Absatz 5,Wird das Dienstverhältnis durch den Tod des Dienstnehmers aufgelöst, so gebührt dessen gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der Dienstnehmer im Zeitpunkt seines Todes gesetzlich verpflichtet war, eine Abfertigung nach Maßgabe der Absatz eins und 2,

Schlagworte

Kündigung, Adoption, Pflegschaft, Unterhaltspflicht

Gesetzesnummer

10008482

Dokumentnummer

NOR12099441

alte Dokumentnummer

N6198015874S