Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 280/1980Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1980,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 44Paragraph 44
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Arbeitspausen
§ 44.Paragraph 44,
Dem Dienstnehmer sind während der Arbeitszeit für die Einnahme der Mahlzeiten angemessene Arbeitspausen im Gesamtausmaß von mindestens einer Stunde täglich zu gewähren. Die Arbeitspausen werden in die Arbeitszeit nicht eingerechnet.
Schlagworte
Pause, Mittagspause, Einrechnung
Zuletzt aktualisiert am
29.12.2022
Dokumentnummer
NOR12099457
alte Dokumentnummer
N6198015890S