Rechtstracker.at

§ 48

Fassungen
01.01.1984 bis 30.06.1997 — BGBl. Nr. 657/1983
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 48 heute29.12.2011 § → § BGBl. I Nr. 1402011
§ 4801.01.201128.12.2011 § → § BGBl. I Nr. 111/2010
§ 4801.01.200731.12.2010 § → § BGBl. I Nr. 165/2005
§ 4801.01.200531.12.2006 § → § BGBl. I Nr. 176/2004
§ 4801.07.199931.12.2004 § → § BGBl. I Nr. 127/1999
§ 4801.07.199730.06.1999 § → § BGBl. I Nr. 61/1997
§ 4801.01.198430.06.1997 BGBl. Nr. 657/1983

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1980, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 657 aus 1983,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 48

Inkrafttretensdatum

01.01.1984BGBl. Nr. 657/1983

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997danach: BGBl. I Nr. 61/1997

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Urlaub

Paragraph 48, (1) Dem Dienstnehmer gebührt für jedes Dienstjahr ein ununterbrochener bezahlter Urlaub. Das Urlaubsausmaß beträgt bei einer Dienstzeit von weniger als 25 Jahren 30 Werktage und erhöht sich nach Vollendung des 25. Jahres auf 36 Werktage.

  1. Absatz 2,Der Anspruch auf Urlaub entsteht im ersten Dienstjahr nach Zurücklegung einer ununterbrochenen Dienstzeit von sechs Monaten (Wartezeit), sonst mit Beginn des Dienstjahres.
  2. Absatz 3,Alle Zeiten, die der Dienstnehmer in unmittelbar vorangegangenen Dienst(Lehr)verhältnissen zum Bund zurückgelegt hat, gelten für die Erfüllung der Wartezeit, die Bemessung des Urlaubsausmaßes und die Berechnung des Urlaubsjahres als Dienstzeiten.
  3. Absatz 4,Anstelle des Dienstjahres kann durch Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung das Kalenderjahr als Urlaubsjahr festgelegt werden. Solche Vereinbarungen können unbeschadet der Bestimmung des Paragraph 89, vorsehen, daß
    1. Ziffer eins
      Dienstnehmer, deren Dienstvertrag im laufenden Urlaubsjahr begründet wurde und welche die Wartezeit zu Beginn des neuen Urlaubsjahres noch nicht erfüllt haben, für jeden begonnenen Monat 1/12 des Jahresurlaubes erhalten; ist die Wartezeit erfüllt, gebührt der volle Urlaub;
    2. Ziffer 2
      ein höheres Urlaubsausmaß erstmals in jenem Kalenderjahr (Jahreszeitraum) gebührt, in das (in den) der überwiegende Teil des Dienstjahres fällt;
    3. Ziffer 3
      die Ansprüche der Dienstnehmer, deren Dienstverhältnis zu Beginn des neuen Urlaubsjahres mindestens ein Jahr gedauert hat, für den Umstellungszeitraum gesondert berechnet werden. Umstellungszeitraum ist der Zeitraum vom Beginn des Dienstjahres bis zum Ende des folgenden Kalenderjahres oder des sonstigen vereinbarten Jahreszeitraumes. Jedenfalls muß dem Dienstnehmer für den Umstellungszeitraum ein voller Urlaubsanspruch und ein zusätzlicher aliquoter Anspruch für den Zeitraum vom Beginn des Dienstjahres bis zum Beginn des neuen Urlaubsjahres zustehen. Auf den Urlaubsanspruch im Umstellungszeitraum ist ein für das Dienstjahr vor der Umstellung gebührender und bereits verbrauchter Urlaub anzurechnen.
  4. Absatz 5,Invalide im Sinne des Invalideneinstellungsgesetzes 1969 haben in jedem Dienstjahr Anspruch auf einen Zusatzurlaub im Ausmaß von drei Werktagen.

Schlagworte

Dienstverhältnis, Lehrverhältnis, Aliquotierung, Anrechnung

Gesetzesnummer

10008482

Dokumentnummer

NOR12099461

alte Dokumentnummer

N6198015894S