Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 280/1980Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1980,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 66Paragraph 66
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Pflichten des Lehrlings
§ 66. (1) Der Lehrling hat den Anordnungen der Vorgesetzten willig und genau nachzukommen und die ihm übertragenen Arbeiten gehorsam, fleißig und gewissenhaft auszuführen.Paragraph 66, (1) Der Lehrling hat den Anordnungen der Vorgesetzten willig und genau nachzukommen und die ihm übertragenen Arbeiten gehorsam, fleißig und gewissenhaft auszuführen.
(2)Absatz 2,Der Lehrling ist verpflichtet, die Unfallverhütungsvorschriften genau zu beachten, die ihm anvertrauten Geräte und Maschinen pfleglich zu behandeln und mit den ihm anvertrauten Tieren sorgsam umzugehen.
(3)Absatz 3,Er ist schließlich verpflichtet, den vorgeschriebenen Berufsschulunterricht und die Fachkurse regelmäßig und pünktlich zu besuchen.
Schlagworte
Arbeitsschutz, Schule, Unterricht, Kurs
Dokumentnummer
NOR12099479
Alte Dokumentnummer
N6198015912S