Rechtstracker.at

§ 67

Fassungen
01.07.1980 bis 30.06.1997 — BGBl. Nr. 280/1980 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 67 heute01.01.2023 § → § BGBl. I Nr. 205/2022
§ 6701.07.199731.12.2022 § → § BGBl. I Nr. 61/1997
§ 6701.07.198030.06.1997 BGBl. Nr. 280/1980 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1980,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 67

Inkrafttretensdatum

01.07.1980BGBl. Nr. 280/1980

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997danach: BGBl. I Nr. 61/1997

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Ausbildungspflicht

Paragraph 67, (1) Der Lehrling ist in seinem Fach gründlich auszubilden und mit allen Arbeiten, die für den Beruf notwendig sind, vertraut zu machen.

  1. Absatz 2,Dem Lehrling ist die zum Besuch der Berufsschule und der vorgeschriebenen Fachkurse notwendige Zeit ohne Schmälerung des Entgeltes freizugeben und es sind ihm die hiefür erforderlichen tatsächlichen Fahrtkosten für die Benützung eines öffentlichen Massenbeförderungsmittels zum und vom Schulort zu ersetzen. Er ist zum Besuch des Unterrichtes anzuhalten; die Überwachung des Schulbesuches ist durch An- und Abmeldung bei der Schulleitung zu ermöglichen.
  2. Absatz 3,Der Lehrling ist auf die Gefahren der Arbeit und insbesondere auf die Unfallverhütungsvorschriften aufmerksam zu machen. Die notwendigen Geräte und Maschinen sind ihm in unfallsicherem Zustand zur Verfügung zu stellen.

Schlagworte

Schule, Anmeldung, Arbeitsschutz

Gesetzesnummer

10008482

Dokumentnummer

NOR12099480

alte Dokumentnummer

N6198015913S