Rechtstracker.at

§ 85

Fassungen
01.07.1980 bis 31.12.1989 — BGBl. Nr. 280/1980 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 85 heute01.01.2023 § → § BGBl. I Nr. 205/2022
§ 8501.01.199031.12.2022 § → § BGBl. Nr. 651/1989
§ 8501.07.198031.12.1989 BGBl. Nr. 280/1980 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1980,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 85

Inkrafttretensdatum

01.07.1980BGBl. Nr. 280/1980

Außerkrafttretensdatum

31.12.1989danach: BGBl. Nr. 651/1989

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Kurse und Lehrgänge

Paragraph 85, (1) In den Kursen und Lehrgängen ist das für die Erreichung des in Betracht kommenden Ausbildungszieles erforderliche Fachwissen zu vermitteln. Insbesondere muß

  1. Ziffer eins
    ein Fachkurs geeignet sein, das für die Ablegung der in Betracht kommenden Facharbeiter- oder Gehilfenprüfung erforderliche Fachwissen unter Berücksichtigung der in der Lehre erworbenen praktischen Kenntnisse zu vermitteln,
  2. Ziffer 2
    ein Vorbereitungskurs geeignet sein, dieses Fachwissen unter Berücksichtigung der in der betreffenden Tätigkeit erworbenen praktischen Kenntnisse zu vermitteln,
  3. Ziffer 3
    ein Meisterlehrgang geeignet sein, den Lehrstoff in den in Betracht kommenden Fachgegenständen im gleichen Umfang zu vermitteln wie die einschlägige Fachschule.
  1. Absatz 2,Der Besuch der Fachkurse, Vorbereitungskurse und Lehrgänge kann durch den erfolgreichen Besuch eines diesen entsprechenden Kurses beziehungsweise Lehrganges bei den land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstellen (Paragraph 105, Absatz 2, des Landarbeitsgesetzes) ersetzt werden.

Schlagworte

Facharbeiterprüfung, Lehrlingsausbildungsstelle

Gesetzesnummer

10008482

Dokumentnummer

NOR12099498

alte Dokumentnummer

N6198015931S