Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Aufstiegskursverordnung - Prüfung und Klausurarbeiten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 106/1980Bundesgesetzblatt Nr. 106 aus 1980,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Abschluß des Aufstiegskurses
§ 1. Der Aufstiegskurs wird durch eine Prüfung abgeschlossen, die sich in einen schriftlichen und einen mündlichen Teil gliedert. Paragraph eins, Der Aufstiegskurs wird durch eine Prüfung abgeschlossen, die sich in einen schriftlichen und einen mündlichen Teil gliedert.
Dokumentnummer
NOR12099516
Alte Dokumentnummer
N61980163700